Am 4. Juni wollen Neonazis unter dem rassistischen Motto „Tag der deutschen Zukunft – unser Signal gegen Überfremdung“ durch Braunschweig marschieren.
Das wollen wir nicht!
Darum rufen wir Euch zu vielfältigen Protestformen auf um den Nazis die Zukunft zu vermiesen.
Leider ist davon auszugehen, dass der (von der Stadt Braunschweig verbotene) Aufmarsch vom Oberverwaltungsgericht genehmigt wird und mit geänderter Route oder stationärer Kundgebung stattfinden wird.
Am Donnerstag, 02.06. findet daher um 20:30h für alle Interessent_innen eine Informationsveranstaltung im Nexus statt.
Aktuelle Infos rund um den 4.6. gibt es auf www.buendnisgegenrechts.net und www.keinezukunftdervergangenheit.tk.
Eine Karte mit „Aktionsleitfaden“ hat die Initiative Keine Zukunft der Vergangenheit auf ihrem Blog online gestellt. >>> Zum Download!
Die Auftaktkundgebung (mit Musik und Reden) mit anschließender Demonstration des Bündnis gegen Rechts beginnt um 10:00 an der KZ-Gedenkstätte Schillstraße. >>> Zum Programm!
Bildet Euch, bildet andere, bildet Banden! Den Nazi-Aufmarsch am 4.Juni stoppen!
Surf-Tipp:
Das Verwaltungsgericht Braunschweig hat ein mehrseitiges Infopapier zum Thema Verbot von Naziaufmärschen veröffentlicht (hier zum runterladen als PDF: http://www.verwaltungsgericht-braunschweig.niedersachsen.de/download/57661). Darin nimmt das Gericht auch Stellung zum Thema Blockaden:
“Inwieweit Blockadeaktionen gegen rechtsextreme Aufzüge zulässig sind, hängt daher weitgehend von den konkreten Umständen ab: Sie genießen den Schutz des Grundrechts der Versammlungsfreiheit, solange sie sich kommunikativer Mittel bedienen und nicht ausschließlich den Zweck verfolgen, die Veranstaltung, gegen die sie sich richten, mit physischen Mitteln zu verhindern. Das Verwaltungsgericht hat nach diesen Grundsätzen z. B. die von Gegendemonstranten herbeigeführte Sitzblockade auf der Langen Straße / Küchenstraße in Braunschweig im Juni 2005 als grundsätzlich geschützte Versammlung angesehen. Polizeiliche Maßnahmen gegen die Gegendemo sind dann nur unter engeren rechtlichen Voraussetzungen möglich: Kann ein Ausgleich nicht gefunden werden, da die eine Veranstaltung angemeldet und im Voraus geplant ist, die andere jedoch kurzfristig stattfindet und eine räumliche Trennung nicht möglich ist, ist Gefahren infolge der Gegendemonstration primär durch behördliche Maßnahmen gegen die behindernde Gegendemonstration zu begegnen … Die Polizei ist zwar grundsätzlich wegen des Grundrechts auf Versammlungsfreiheit dazu verpflichtet, rechtsradikale Demonstrationen, die sich auf dieses Grundrecht berufen dürfen, auch gegen Gegendemonstranten zu schützen. Auch dafür gibt es aber rechtliche Grenzen. So dürfen beispielsweise polizeiliche Zwangsmaßnahmen gegenüber Gegendemonstranten (wie der Einsatz von Wasserwerfern zur Räumung einer Straße) nicht den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verletzen.”