Senatsvertreter*innen für nächste Amtszeit gesucht!




Liebe Studierende,
Die Anmeldung muss bis zum 7.1.2014 erfolgt sein. Im Mensafoyer hängen bereits Listen mit allen wahlberechtigten Studierenden aus.
Wer sich dazu bereit erklärt, kann uns einfach an asta@hbk-bs.de eine Mail zusenden, wir leiten eure Namen weiter.

  1. mit bis zu 100 Planstellen für Professorenämter bis zu 19,
  1. mit 101 bis 200 Planstellen für Professorenämter bis zu 25,
  1. mit mehr als 200 Planstellen für Professorenämter bis zu 31.

für die Amtszeit vom 1.4.2014-31.3.2015 der studentischen Senatsvertreter*innen werden Kandidat*innen zur Wahlaufstellung gesucht!



Die aktuelle Amtszeit vertreten Max Oehme und Franca Özkan.


Landesrecht Niedersachsen
§ 41 Niedersächsisches Hochschulgesetz (NHG) – Senat
(1) 1Der Senat beschließt die Ordnungen der Hochschule, soweit diese Zuständigkeit nicht nach diesem Gesetz oder der Grundordnung der Fakultät oder einem anderen Organ zugewiesen ist. 2Für fakultätsübergreifende Studiengänge kann er Prüfungsordnungen beschließen. 3Er beschließt die Grundordnung und ihre Änderungen mit einer Mehrheit von zwei Dritteln seiner Mitglieder. 4Die Grundordnung und ihre Änderungen bedürfen der Genehmigung.
(2) 1Der Senat beschließt die Entwicklungsplanung nach § 1 Abs. 3 Satz 2sowie den Gleichstellungsplan im Einvernehmen mit dem Präsidium. 2Er nimmt zu allen Selbstverwaltungsangelegenheiten von grundsätzlicher Bedeutung Stellung, insbesondere zur Errichtung, Änderung und Aufhebung von Fakultäten sowie zur Einführung, wesentlichen Änderung und Schließung von Studiengängen. 3Das Präsidium ist in allen Angelegenheiten der Selbstverwaltung in seiner Entscheidungszuständigkeit dem Senat rechenschaftspflichtig. 4Dazu gehören insbesondere Maßnahmen im Sinne von § 17 Abs. 2Satz 1.
(3) 1Der Senat hat gegenüber dem Präsidium ein umfassendes Informationsrecht. 2Ihm ist rechtzeitig vor einem Beschluss über den Wirtschaftsplan und vor Abschluss einer Zielvereinbarung Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
(4) 1Dem Senat gehören 13 Mitglieder mit Stimmrecht an. 2Nach Maßgabe der Grundordnung können dem Senat in einer Hochschule
Mitglieder mit Stimmrecht angehören. 3Sie werden nach Gruppen direkt gewählt. 4Die Präsidentin oder der Präsident führt ohne Stimmrecht den Vorsitz. 5Bei der Entscheidung in Angelegenheiten, die die Bewertung der Lehre betreffen, werden die Stimmen der Mitglieder der Studierendengruppe doppelt gezählt; in diesen Angelegenheiten haben die Mitglieder der MTV-Gruppe kein Stimmrecht.