§ 52a Urheberrechtsgesetze

Vor ein paar Tagen kam eine wichtige Mail vom Präsidium über den Hochschulverteiler:
Rundschreiben des Präsidiums zum § 52a Urheberrechtsgesetze“.

 
– BITTE BEACHTEN UND SICH DAMIT AUSEINANDERSETZEN!
 
 
Die VG-Wort dazu auf ihrer Internetseite 
(http://www.vgwort.de/die-vg-wort.html, 07.11.2016):
„Die gemäß § 52a UrhG gesetzlich erlaubten Intranetnutzungen an Hochschulen, wie sie beispielsweise für digitale Semesterapparate von Bedeutung sind, werden bis zum 31.12.2016 pauschal vergütet. Im Jahr 2016 ist daher noch keine Einzelerfassung der Nutzungen nach § 52a UrhG durch die Hochschulen vorzunehmen.
Die VG WORT und die Kultusministerkonferenz der Länder (KMK) haben einen neuen Rahmenvertrag zur Vergütung gesetzlich erlaubter Intranetnutzungen an öffentlichen Hochschulen gemäß § 52a UrhG abgeschlossen. Der Vertrag tritt mit Wirkung zum 1. Januar 2017 in Kraft. Er regelt die Einzelnutzung von Schriftwerken und Teilen von Schriftwerken zum Zweck der Lehre und Forschung und sichert gleichzeitig eine angemessene Vergütung für die Rechteinhaber.“
 
Die Konsequenzen daraus sind, dass ALLE Leute, auch Studierende spätestens zum 31.12. alle Texte, die nicht von ihnen selbst o.Ä. sind (aus Büchern, Onlineressourcen etc.), aus StudIP löschen sollen. 
Die VG Wort wird das überprüfen und sollten sie bei jemanden etwas finden, haftet die Personen persönlich.

Lest dazu die Stellungsnahe der LAK (LandesAstenKonferenz):

„Die VG Wort hat bemerkt, dass der Rahmenvertrag auf wenig Zuspruch von Seiten der Hochschulen stößt. Dementsprechend hat sie nun Verhandlungen mit der LHK Niedersachsen begonnen.“ (http://www.lak-niedersachsen.de/vg-wort/, 07.11.16)