Befreiung von der Beitragspflicht zum Semesterticket

Eine Befreiung von der Beitragspflicht zum Semesterticket ist nur in sehr wenigen Ausnahmefällen möglich:

  1. Vorliegen einer Schwerbehinderung und dadurch Anspruch auf unentgeltliche Beförderung entsprechend § 145 Abs. 1 SGB IX bzw. § 228 Abs. 1 SGB IX
  2. Urlaubssemester
  3. Verpflichtendes Praxis- und/oder Auslandssemester
  4. Zahlung des Beitrags an einer anderen Hochschule (z. B. bei Bachelor Medienwissenschaften)
  5. Aufenthalt von mehr als 120 zusammenhängenden Kalendertagen zu Studienzwecken (z. B. Praktikum) außerhalb des Geltungsbereichs der Semestertickets.

Für alle Fälle sind entsprechende Nachweise erforderlich. Für Fall 5 ist eine aktuelle Meldebescheinigung sowie ein Nachweis der Erfüllung des Studienzwecks (z. B. von Praktikumsstelle) erforderlich.

Der Antrag auf Befreiung sollte vor Ablauf der Rückmeldefrist beim I-Amt gestellt werden, spätestens jedoch innerhalb der ersten zwei Monate eines Semesters. Später eingehende Anträge werden abgelehnt.

Im Falle einer Bewilligung des Antrags erfolgt entweder ein entsprechend reduzierter Beitragsbescheid oder eine Erstattung/Verrechnung durch das I-Amt.

Hinweis: Auch wenn das für das I-Amt auszufüllende Formular an den AStA adressiert ist, müsst ihr dieses an das I-Amt übermitteln.